Kirschblüte

Informationen zum EU Gewährleistungsgesetz


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  • Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt grundsätzlich auch für lebende Pflanzen. Sie bezieht sich jedoch ausschließlich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) vorlagen. Natürliche Eigenschaften lebender Pflanzen – insbesondere saisonales Einziehen im Herbst, vorübergehendes Welken nach dem Transport oder artspezifische Wachstumsphasen – stellen keinen Sachmangel dar.
  • Bei verderblicher bzw. lebender Ware (Pflanzen) bemisst sich die geschuldete Beschaffenheit und Haltbarkeit nach dem, was bei Waren gleicher Art üblich und vom Verbraucher vernünftigerweise zu erwarten ist (Art. 7 Richtlinie (EU) 2019/771). Eine Anwachsgarantie oder die Garantie für das langfristige Überleben der Pflanze nach Auspflanzung ist gesetzlich nicht geschuldet.Transportbedingte Erscheinungen (z. B. vorübergehendes Absterben oberirdischer Teile, Blattverlust oder unscheinbares Aussehen bei Topfpflanzen) sind bei fachgerechter Verpackung und Versand in der Regel keine Mängel, solange der Wurzelballen bzw. die Pflanze vital und anwachsfähig ist.
  • Die Beweislastumkehr (Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag) greift nur, soweit sie mit der Art der Ware vereinbar ist. Bei lebenden Pflanzen kann diese Vermutung leichter widerlegt werden, wenn die beobachteten Veränderungen dem natürlichen Verhalten der Art oder der Nachsorge nach Erhalt entsprechen.
  • Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Schäden oder Ausfälle, die nach der Übergabe durch unsachgemäße Behandlung, unzureichende Pflege, Witterungseinflüsse, Schädlingsbefall, falschen Standort oder höhere Gewalt entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflanzen nach Erhalt fachgerecht zu behandeln und zu pflegen.
  • Es wird keinerlei Anwuchsgarantie gegeben.
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